Ein Mandant erhielt einen Strafbefehl wegen Besitzes und Führens eines Luftgewehrs ohne waffenrechtliche Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG).

Hintergrund war ein Missverständnis: Zwar war der Erwerb des Luftgewehrs erlaubnisfrei, nicht jedoch der Besitz und das Führen der Waffe. Diese Formen des waffenrechtlichen Umgangs unterlagen in diesem Fall der Erlaubnispflicht – über die der Mandant nicht verfügte.

Im Verfahren konnte ich dennoch erreichen, dass die Geldstrafe erheblich reduziert wurde.

Warum anwaltliche Unterstützung im Waffenrecht so wichtig ist

Gerade im Waffenrecht hängt vieles an an Fragen des Sachverhalts und den vorgegebenen Definitionen – eine sehr kleinteilige Materie. Schon kleine Nuancen, wie hier im Umgang mit Waffen – sei es Erwerb, Besitz oder Führen – entscheiden über Straffreiheit oder Verurteilung.

Als Einzelanwältin mit besonderer Expertise im Waffen- und Jagdrecht bringe ich neben juristischer Erfahrung auch persönliche Nähe zum Thema mit:
– Ausbildung von Jungjägern der Badischen Jägervereinigung Überlingen im Jagdrecht
– Herkunft aus einem Jägerhaushalt mit tiefer Vertrautheit rund um Jagd und Waffen

Ihre Anwältin für Waffenrecht

Ob Strafbefehl nach dem Waffengesetz oder rechtlichen Probleme bei Luftgewehren, Schreckschuss- oder Jagdwaffen oder auch Fragen rund um die vor allem bei Jugendlichen sehr beliebten Airsoft-Spiele – ich setze mich engagiert und kompetent für Sie ein.

Kontaktieren Sie mich gerne unter 07553/5379 300, per Email info@kanzleispintig.de oder über das Kontaktformular https://kanzleispintig.de/kontakt