Erbrecht, Vorsorgerecht, Vorsorgevollmacht
Zur Form einer Vorsorgevollmacht, die zur Übertragung von Grundstücken verwendet werden soll Grundsätzliches Auch wenn die ausgestellte Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten die Befugnis einräumen soll, im Namen des Vollmachtgebers dessen Grundstücke zu verkaufen, muss die Vollmacht nicht beurkundet werden. Es genügt die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Vollmachtsurkunde sowohl für den Abschluss eines zwingend notariell zu beurkundenden Kaufvertrages als [...]