Gemeinschaftliches Testament mit Öffnungsklausel – Risiko späterer Streitigkeiten

Ein Erblasser und seine Ehefrau errichteten ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und vereinbarten eine Öffnungsklausel: Der Letztversterbende sollte aus einem bestimmten Personenkreis die Schlusserben bestimmen dürfen.

Nach dem Tod seiner Ehefrau verfasste der Erblasser ein weiteres Testament. Darin hielt er sich zwar an den vorgesehenen Personenkreis, fügte jedoch zusätzlich eine Teilungsanordnung hinzu.

Genau hier entstand das Problem: War die Teilungsanordnung zulässig – oder widersprach sie der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments? Die Erben sind sich uneins. Die Aufteilung des Nachlasses muss gerichtlich geklärt werden.

Fazit

Selbst wenn Ehegatten sich einig sind, kann die rechtliche Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments zu späteren Konflikten führen. Ohne fachliche Beratung entstehen schnell Unklarheiten – mit der Folge, dass Erbstreitigkeiten vor Gericht landen.

👉 Mein Rat: Lassen Sie sich bei der Abfassung eines Testaments anwaltlich beraten. So stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille eindeutig geregelt ist und spätere Konflikte vermieden werden.