Urteil OLG Hamm, 27.10.2016: Den Sozialhilfeträger benachteiligendes Behindertentestament ist nicht sittenwidrig und nichtig.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit oben genanntem Urteil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den sogenannten Behindertentestamenten bestätigt.

Mit dem Behindertentestament und seinen nachfolgend dargestellten erbrechtlichen Regelungen wird bewirkt, dass ein behindertes Kind zu seinen Lebzeiten laufende Einnahmen aus dem Nachlass der Eltern erhält, zusätzlich zu Leistungen von Sozialhilfe und ohne dass der Träger der Sozialhilfe hierbei auf den Nachlass zugreifen kann. Der BGH sieht eine derartige Testamentsgestaltung nicht als sittenwidrig an.

Sachverhalt zum Behindertentestament

Ein Kind kommt beispielsweise mit einem Down-Syndrom zu Welt. Bezieht es später staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt, kann der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich Zugriff auf eine Erbschaft des Kindes nach seinen Eltern nehmen bzw. dessen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten.

Dies soll durch die Errichtung eines Behindertentestaments vermieden werden. Dieses wird, wie eingangs erwähnt, höchstrichterlich als wirksam erachtet. Der Gesetzgeber sah sich bislang nicht veranlasst, anderweitige rechtspolitische Entscheidungen zu treffen.

Inhalt des Behindertentestaments

  • Erbeinsetzung des behinderten Kindes mit einer Erbquote über dem Pflichtteil. Es wird so das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen des Kindes verhindert, die der Sozialhilfeträger auf sich überleiten könnte (s.o.).
  • Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des Kindes. Auf diese Weise wird die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen, dem Erben (=dem Kind) entzogen, was wiederum zur Folge hat, dass die Erbschaft kein im Sinne des Sozialrechts verwertbares Vermögen darstellt.
  • Verwaltungsanordnung an den Testamentsvollstrecker, dem Erben aus der Erbschaft Geld- und Sachleistungen zukommen zu lassen, die zur Verbesserung seiner Lebensqualität beitragen. Hierdurch werden Ansprüche auf staatliche Leistungen nicht geschmälert.
  • Anordnung der (nicht befreiten) Vor- und Nacherbschaft auf den Tod des Kindes, um einen Sozialhilferegress nach dem Tod des Kindes für die in den letzten 10 Jahren erbrachten Sozialleistungen auszuschließen.

 

Ich empfehle in dieser Situation den Eltern frühzeitiges Handeln, also frühzeitige Testamentserrichtung im oben beschriebenen Sinne. Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten ist bereits für den ersten Erbfall ein Augenmerk auf die notwendigen Inhalte des Behindertentestaments zu richten, da ansonsten ein „einfaches“ gemeinschaftliches Testament unerwünschte Bindungswirkung entfalten kann.

Setzen Sie sich gerne hierzu mit mir in Verbindung!