Der Pflichtteilsanspruch – und die Schiedsgerichtsbarkeit

Immer wieder kommt bei der Beratung in Testamentsangelegenheiten die Frage auf, ob es nicht rechtliche Möglichkeiten gibt, Pflichtteilsberechtigten deren Pflichtteilsanspruch zu entziehen.

Dies ist nur in sehr eingeschränkten (Ausnahme-) Fällen möglich (die in diesem Blogbeitrag nicht weiter ausgeführt werden sollen).

Einschränkung der Testierfreiheit, Pflichtteilsanspruch verfassungsrechtlich garantiert

Die Testierfreiheit desjenigen, der durch Testament sein Vermögen weitergeben bzw. zuordnen möchte, ist durch das Bestehen grundsätzlich nicht entziehbarer Pflichtteilsansprüche eingeschränkt. Dies ist gem. Art. 14 Abs.1 Satz 1 iVm. 6 Abs.1 GG als Teil der Erbrechtsgarantie auch verfassungsgemäß.

BGH, 16.03.2017, I ZB 50/16

Diese Annahmen sind die Grundgedanken für das Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2017, in welchem der BGH darüber zu entscheiden hatte, ob ein Erblasser in seinem Testament wirksam die Entscheidung über mögliche Streitigkeiten um Pflichtteilsansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen und sie so der ordentlichen Gerichtsbarkeit entziehen konnte.

Unbeschränkbarer Pflichtteilsanspruch auch im Hinblick auf den Rechtsweg

Diese Frage hat der BGH mit Blick auf die im Bereich der Pflichtteilsansprüche eingeschränkte Testierfreiheit des Erblassers verneint:

Zwar könne die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit auch in Verfügungen von Todes wegen wirksam getroffen werden, dies sei wegen § 1066 ZPO jedoch nur dann statthaft, wenn diese Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liege.

Die Verfügungsmacht des Erblassers sei aber, wie ausgeführt, im Bereich der Pflichtteilsansprüche grundsätzlich beschränkt.

Die Beschränkung der Testierfreiheit im Bereich der Pflichtteilsansprüche greife auch insofern, als der Erblasser mit einer testamentarischen Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Entscheidungen über Pflichtteilsansprüche dem Pflichtteilsberechtigten den Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit versperre.

Auch dies führe, so der BGH, zu einer von der geltenden Rechtsordnung nicht vorgesehenen Einschränkung der Pflichtteilsrechte, so dass diese – was testamentarische Anordnungen betrifft – als nicht schiedsfähig anzusehen sind.

Vereinbarungen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem möglich

Ohne Einschränkungen möglich ist aber eine Vereinbarung des Erben mit dem Pflichtteilsberechtigten, die Entscheidung über Pflichtteilsstreitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Denn hier kann der Pflichtteilsberechtigte selbst entscheiden, ob er einer solchen Vereinbarung nähertreten möchte oder nicht und wird folglich nicht eingeschränkt in der Geltendmachung ihm zustehender Ansprüche.

Sie haben rechtliche Fragen zu Testamenten, Pflichtteilsansprüchen, bei (möglicher) Überschuldung des Nachlasses, bei Auseinandersetzungen unter Miterben?

Melden Sie sich gerne. Ich berate und vertrete Sie mit großem Fachwissen und Engagement.

Telefon:07544/934607, email: info@kanzleispintig.de

Martina Zimanky-Spintig

Rechtsanwältin

Der Pflichtteilsanspruch – und die Schiedsgerichtsbarkeit

Immer wieder kommt bei der Beratung in Testamentsangelegenheiten die Frage auf, ob es nicht rechtliche Möglichkeiten gibt, Pflichtteilsberechtigten deren Pflichtteilsanspruch zu entziehen.

Dies ist nur in sehr eingeschränkten (Ausnahme-) Fällen möglich (die in diesem Blogbeitrag nicht weiter ausgeführt werden sollen).

Einschränkung der Testierfreiheit, Pflichtteilsanspruch verfassungsrechtlich garantiert

Die Testierfreiheit desjenigen, der durch Testament sein Vermögen weitergeben bzw. zuordnen möchte, ist durch das Bestehen grundsätzlich nicht entziehbarer Pflichtteilsansprüche eingeschränkt. Dies ist gem. Art. 14 Abs.1 Satz 1 iVm. 6 Abs.1 GG als Teil der Erbrechtsgarantie auch verfassungsgemäß.

BGH, 16.03.2017, I ZB 50/16

Diese Annahmen sind die Grundgedanken für das Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2017, in welchem der BGH darüber zu entscheiden hatte, ob ein Erblasser in seinem Testament wirksam die Entscheidung über mögliche Streitigkeiten um Pflichtteilsansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen und sie so der ordentlichen Gerichtsbarkeit entziehen konnte.

Unbeschränkbarer Pflichtteilsanspruch auch im Hinblick auf den Rechtsweg

Diese Frage hat der BGH mit Blick auf die im Bereich der Pflichtteilsansprüche eingeschränkte Testierfreiheit des Erblassers verneint:

Zwar könne die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit auch in Verfügungen von Todes wegen wirksam getroffen werden, dies sei wegen § 1066 ZPO jedoch nur dann statthaft, wenn diese Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liege.

Die Verfügungsmacht des Erblassers sei aber, wie ausgeführt, im Bereich der Pflichtteilsansprüche grundsätzlich beschränkt.

Die Beschränkung der Testierfreiheit im Bereich der Pflichtteilsansprüche greife auch insofern, als der Erblasser mit einer testamentarischen Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Entscheidungen über Pflichtteilsansprüche dem Pflichtteilsberechtigten den Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit versperre.

Auch dies führe, so der BGH, zu einer von der geltenden Rechtsordnung nicht vorgesehenen Einschränkung der Pflichtteilsrechte, so dass diese – was testamentarische Anordnungen betrifft – als nicht schiedsfähig anzusehen sind.

Vereinbarungen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem möglich

Ohne Einschränkungen möglich ist aber eine Vereinbarung des Erben mit dem Pflichtteilsberechtigten, die Entscheidung über Pflichtteilsstreitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Denn hier kann der Pflichtteilsberechtigte selbst entscheiden, ob er einer solchen Vereinbarung nähertreten möchte oder nicht und wird folglich nicht eingeschränkt in der Geltendmachung ihm zustehender Ansprüche.

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Martina Spintig | Rechtsanwältin