Jährliche Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes außer Betracht

Gem. § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor Geburt des Kindes gewährt.

Das Bundessozialgericht hat heute, 29.06.2017, zu Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R entschieden, dass das für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes zugrundezulegende Einkommen (§ 2 BEEG) nur die monatlichen Lohnzahlungen, nicht aber auch anlassbezogene Zahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen.

Dies gelte auch dann, wenn im Arbeitsvertrag ein Jahresgehalt vereinbart worden sei, welches in monatlichen Raten von 1/14, im Mai und im November als zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung in Höhe von jeweils 2/14, ausgezahlt würde.

Auch in dieser Ausgestaltung des Arbeitsvertrages würden Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht als regelmäßige Zahlungen geleistet sondern vielmehr pro Jahr einmalig und anlassbezogen. Lohnsteuerlich handele es sich damit um „sonstige Bezüge“.

Nach den rechtlichen Vorgaben des BEEG seien „sonstige Bezüge“ jedoch nicht elterngelderhöhend zu berücksichtigen.

Sozialversicherungsrecht – zur Berechnung des Elterngeldes

Jährliche Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes außer Betracht

Gem. § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor Geburt des Kindes gewährt.

Das Bundessozialgericht hat heute, 29.06.2017, zu Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R entschieden, dass das für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes zugrundezulegende Einkommen (§ 2 BEEG) nur die monatlichen Lohnzahlungen, nicht aber auch anlassbezogene Zahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen.

Dies gelte auch dann, wenn im Arbeitsvertrag ein Jahresgehalt vereinbart worden sei, welches in monatlichen Raten von 1/14, im Mai und im November als zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung in Höhe von jeweils 2/14, ausgezahlt würde.

Auch in dieser Ausgestaltung des Arbeitsvertrages würden Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht als regelmäßige Zahlungen geleistet sondern vielmehr pro Jahr einmalig und anlassbezogen. Lohnsteuerlich handele es sich damit um „sonstige Bezüge“.

Nach den rechtlichen Vorgaben des BEEG seien „sonstige Bezüge“ jedoch nicht elterngelderhöhend zu berücksichtigen.