Testamentsauslegung, OLG Oldenburg vom 11.09.2019

 

Wer ist in einem Testament mit der Formulierung mit „unsere Abkömmlinge“ gemeint?

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 11.09 2019 festgestellt, dass die Einsetzung von „Abkömmlingen“ in einem Testament nicht allein auf die Kinder der Erblasser bezogen sei.

„Abkömmlinge“ hieße auch Enkel,Urenkel usw, was sich bereits aus § 1924 BGB ergebe.

 

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Testament von Ehepartnern, die sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten.

Erben des Letztversterbenden sollten die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen sein Der überlebende Ehegatte sollte allerdings auch die Erfolge unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern können.

Die ihren Mann überlebende Ehefrau setzte in einem weiteren Testament eine ihrer Töchter und deren Sohn, zugleich Enkel der überlebenden Ehefrau, zu ihren Erben ein.

Die andere Tochter setzte sich dagegen zur Wehr, da durch die Verfügung ihrer Mutter zugunsten des Enkels ihre eigene Erbquote zumindest verringert wurde.

 

In der Berufungsinstanz entschied das Oberlandesgericht Oldenburg wie oben beschrieben allerdings zugunsten der Erbeinsetzung des Enkels.

Seien im Ausgangstestament als Schlusserben nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute den Begriff „Kinder“ gewählt.

Es sei zum einen auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge – ob Kinder Enkel oder Urenkel – gleich behandeln wollten, denn häufig hätten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und eher finanzielle Unterstützung nötig hätten, zum anderen sei auch der Wille der Eheleute nachvollziehbar, den Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängig zu machen, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils hätten.

 

Die Auslegung eines Testaments ist stets nur auf den Einzelfall bezogen. Hierbei spielen die Lebensumstände und Verhältnisse des Erblassers/der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine Rolle, insbesondere aber der im Testament zum Ausdruck kommende Wille des Erblassers/der Erblasser.

 

Dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig die exakte Formulierung eines Testaments ist, damit dieses den Willen des Erblassers/derr Erblasser auch verwirklichen kann.

 

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Martina Spintig

Rechtsanwältin