Zur Form einer Vorsorgevollmacht, die zur Übertragung von Grundstücken verwendet werden soll

Grundsätzliches

Auch wenn die ausgestellte Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten die Befugnis einräumen soll, im Namen des Vollmachtgebers dessen Grundstücke zu verkaufen, muss die Vollmacht nicht beurkundet werden. Es genügt die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Vollmachtsurkunde sowohl für den Abschluss eines zwingend notariell zu beurkundenden Kaufvertrages als auch für die entsprechende grundbuchliche Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen, § 29 Abs.1 S. 1 Grundbuchordnung (GBO).

Ist diese Form auch bei Beglaubigung durch Betreuungsbehörden gewahrt?

Zu der Frage ob auch Betreuungsbehörden rechtswirksam im oben genannten Sinne beglaubigen können, herrscht Uneinigkeit, sofern es sich um Vollmachten halten, die auch nach dem Tod des Vollmachtgebers ihre Geltung behalten sollen (sog. transmortale Vollmachten).

OLG Karlsruhe v. 14.09.2015

Das für meinen Kanzleisitz zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe geht mit Beschluss vom 14.09 2015 zu Aktenzeichen 11 Wx 71/15 davon aus, dass die Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 S. 1 Betreuungsbehördengesetz (Bt-BG) auch befugt ist, rechtswirksam transmortale (s.o.) Vorsorgevollmachten zu beglaubigen.

Im von ihm zu entscheidenden Fall verlangte das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins auf Ableben der Vollmachtgeberin sowie die Genehmigung aller Erben.

Es argumentierte, die Vollmacht, auf die sich die Bevollmächtigte stütze, sei nicht formwirksam erteilt. Die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Bt-BG umfasse nur Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen und damit keine auch nach dem Tod der Vollmachtgeberin gültigen Vorsorgevollmachten, da mit dem Tod des Vollmachtgebes der Zweck einer Vorsorgevollmacht erreicht sei.

Gegen diese Zwischenverfügung legte die Bevollmächtigte Beschwerde ein. Das Grundbuchamt hat dann die Sache dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

Unter anderem stellte das Oberlandesgericht fest:

1.Der Gesetzgeber verwende den Begriff der Vorsorgevollmacht in der Überschrift des § 1901 c BGB.  Nach Satz 2 dieser Vorschrift seien Vorsorgevollmachten als „Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat“ beschrieben. Es handele sich um eine gewöhnliche Vollmacht nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB; das Charakteristische der Vorsorgevollmacht sei ihr Anlass: Die Vorsorgevollmacht diene der Vorsorge für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit, es gehe dabei um die Vermeidung einer vom Gericht angeordneten Betreuung.

Nach außen handele es sich meistens um eine Generalvollmacht, die Besonderheit der Vorsorgevollmacht liege im Motiv ihrer Erteilung

2.Der Begriff der Vorsorgevollmacht beschränke die Vollmacht weder inhaltlich noch zeitlich.

Es liege in der Hand des Vollmachtgebers, die zeitlichen Grenzen der Bevollmächtigung und damit das Erlöschen der Vollmacht zu regeln. Daher könne eine Vorsorgevollmacht auch eine transmortale (über den Tod hinaus geltende) Vollmacht sein.

3.Nach diesen Kriterien  handele es sich bei der hier betroffenen Vollmacht um eine Vorsorgevollmacht im Sinne des Paragraphen 6 Abs. 2 Bt-BG.

Die Befugnis der Betreuungsbehörde zu Unterschriftsbeglaubigung sei daher vorliegend gegeben.

Aus diesem Grunde habe die Beschwerde der Vorsorgebevollmächtigten Erfolg.

Das Grundbuchamt müsse die beantragten Änderungen im Grundbuch ohne die Beibringung weiterer Schriftstücke durchführen.

Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahr 2015

OLG Köln v. 30.10.2019

Anders nun das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 30.10 2019:

 

Bei gleichem Sachverhalt – transmortale Vorsorgevollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde, Grundbuchamt sieht Befugnisse der Behörde überschritten und akzeptiert die Form nicht, erlässt Zwischenverfügung, Bevollmächtigter legt hiergegen Beschwerde ein.

 

Das Oberlandesgericht Köln weist die Beschwerde ab und begründet seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:

  • 29 der Grundbuchordnung bestimme, dass die Eintragungsunterlagen dem Grundbuchamt in besonderer Form nachzuweisen sind. Für derartige öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden sei erforderlich, dass die Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig ist, das heißt, die Grenzen ihrer Amtsbefugnis nicht überschreitet.

Die durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genüge den Anforderungen des § 29 GBO jedoch nicht, weil § 6 Abs. 2 S. 1 Bt-BG die Beglaubigung von transmortalen Vollmachten nicht erfasse.

Der abweichenden Ansicht des OLG Karlsruhe könne nicht gefolgt werden

Das OLG Köln hat gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 Nrn 1 und 2 GBO zugelassen.

 

Über den weiteren Verfahrensgang werde ich zu gegebener Zeit an dieser Stelle informieren.

 

Angesichts der widersprüchlichen Rechtsprechung gilt vorerst folgende Empfehlung:

Soll die Vorsorgevollmacht als transmortale Vollmacht mit der Befugnis, Grundeigentum zu übertragen, ausgestaltet sein, sollte sie notariell beglaubigt werden.