Ein aktueller Fall zeigt die Praxisfalle: Eine 77-jährige Witwe brachte geerbte Waffen selbst zur Polizei – und sah sich anschließend mit dem Vorwurf des unerlaubten Waffenbesitzes und des unerlaubten Führens konfrontiert. Gut gemeint ist hier nicht automatisch legal: Sobald Erben tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben, kann das waffen- und strafrechtlich relevant sein.

Was ist schiefgelaufen?

  • Unerlaubter Besitz: Mit dem Erbfall „rutschen“ Erben in den Besitz. Ohne passende Erlaubnis/Erben-WBK ist das kritisch.

  • Unerlaubtes Führen: Wer eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung/des befriedeten Besitztums mit sich führt (selbst entladen und „nur zur Abgabe“), kann den Tatbestand des Führens erfüllen. Der Weg „unter dem Arm zur Polizei“ ist daher riskant.

WaffG in Kürze (vereinfacht)

  • Erlaubnispflicht: Besitz und Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind grundsätzlich untersagt – Ausnahmen sind eng.

  • Erben-Regelung: Erben können eine Erben-Waffenbesitzkarte beantragen; ohne diese besteht regelmäßig keine Besitzberechtigung.

  • Anzeigepflichten: Der Erwerb durch Erbfall muss zeitnah der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden (Regelfrist: innerhalb eines Monats).

  • Transport/Führen: Zulässiger Transport ist eng definiert; die eigenständige Verbringung zur Polizei/Händler ohne Erlaubnis kann als Führen gewertet werden.

 

Richtiges Vorgehen für Erbinnen & Erben – Schritt für Schritt

  • Nicht bewegen. Nicht transportieren. Keine „Schnell-Abgabe“ auf eigene Faust.

  • Sicherung & Dokumentation: Fundort sichern; keine Nutzung, kein Zugriff Dritter; ggf. Fotos/Notiz.

  • Behörde kontaktieren: Zuständige Waffenbehörde bzw. Polizei anrufen und die Situation schildern; Abholung/weiteres Vorgehen klären.

  • Frist beachten: Den Erwerb durch Erbfall innerhalb eines Monats anzeigen; mögliche Erben-WBK prüfen/beantragen oder Abgabe/Unbrauchbarmachung organisieren – behördlich abgestimmt.

  • Rechtliche Beratung einholen: Frühe anwaltliche Begleitung reduziert Strafbarkeitsrisiken und klärt Optionen (Abgabe, Verwahrung, Erben-WBK).

 

Häufige Fehler – und wie sie vermieden werden können

  • „Ich bringe es schnell zur Polizei.“ – Klingt vernünftig, ist rechtlich riskant. Vorher bei Behörde/Anwältin anrufen.
  • Eigenmächtiger Transport im Auto. – Kann als Führen gewertet werden.

  • Frist versäumen. – Anzeige/Antrag zeitnah stellen.

  • Munitionsübersehen. – Munition ist separat zu beurteilen; ebenfalls nicht bewegen/transportieren.Erbrecht trifft Strafrecht

  • Waffen im Nachlass sind Schnittstelle von Erbrecht, Waffenrecht und Strafrecht. In Erbengemeinschaften kommt die Koordinationspflicht hinzu (Zugriffsrechte, Verwahrung, Haftungsrisiken). Eine klare, dokumentierte Abstimmung mit der Behörde und anwaltliche Begleitung verhindern Folgeverfahren.
  • Fazit
  • Geerbte Waffen sind kein „Bring’s schnell weg“-Thema. Wer ohne Erlaubnis besitzt oder „nur kurz“ transportiert, riskiert Ermittlungen. Der sichere Weg: nicht anfassen, Behörde kontaktieren, Fristen wahren – und anwaltlichen Rat einholen.