Saarl. OLG, Beschluss vom 12.12.2017

Pflichtteilsentziehung bei Verurteilung zu Bewährungsstrafe und anschließendem Widerruf der Bewährung

Grundsätzliches zur Pflichtteilsentziehung

Oft wird im Rahmen der Beratung zu Testamentsentwürfen der Wunsch geäußert, „den Pflichtteil ganz zu entziehen“.

Der vollständigen Pflichtteilsentziehung sind jedoch enge Grenzen, nämlich die des § 2333 BGB, gesetzt.

Nur bei Vorliegen der dort genannten Entziehungstatbestände ist ein Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen möglich.

Über eine nur entsprechende Anwendbarkeit des Entziehungstatbestandes des § 2333 Absatz 1 Nr. 4 BGB und die formgerechte Erklärung der Pflichtteilserziehung im Testament hatte kürzlich das Saarländische Oberlandesgericht zu entscheiden.

Sachverhalt

Dessen Beschluss vom 12. Dezember 2017 lag (verkürzt) folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet und hinterließ die Kinder Tochter T1 und Sohn S1.

Mit notariellem Testament vom 07.03.2013 beabsichtigte die Erblasserin, dem Sohn S1 seinen Pflichtteil zu entziehen mit der Begründung, S1 sei am 30.10.2010 vom Landgericht Saarbrücken wegen schweren räuberischen Diebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; die Freiheitsstrafe sei dabei zur Bewährung ausgesetzt worden.

S1 sei jedoch den Bewährungsauflagen nicht nachgekommen, sodass die Aussetzung der Strafvollstreckung widerrufen worden sei. Derzeit ( = im Zeitpunkt der Testamentserrichtung) verbüße S1 seine Haftstrafe.

Zudem seien weitere Straftaten von S1 innerhalb der Familie begangen worden, wie beispielsweise Einbrüche in die Wohnung der Erblasserin und ihrer Tochter sowie mehrfache Diebstähle, was jedoch nicht zur Anzeige gebracht worden sei.

Erstinstanzlich…

Mit der Frage, ob diese Sachverhalte zur Pflichtteilsentziehung gegenüber S1 ausreichten, war im Rahmen eines von der T1 angestrengten Erbscheinsverfahrens das Amtsgericht Homburg befasst.

Es verneinte diese Frage: Die dargestellten Gründe stellten weder einen Entziehungsgrund nach § 2333 I Nr.2 BGB noch nach § 2333 I Nr.4 BGB dar.

Ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 I Nr.4 BGB sei nicht gegeben, weil diese Bestimmung nur rechtskräftige Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung erfasse.

Dass der S1 sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 2333 I Nr.2 BGB gegenüber dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person schuldig gemacht habe, bedürfe einer Betrachtung der Umstände im Einzelfall, die in dem notariellen Testament nicht ausreichend dargestellt worden seien.

Beschwerdeverfahren

T1 legte hiergegen Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, § 2333 I Nr 4 BGB müsse im vorliegenden Fall zumindest entsprechend anwendbar sein aufgrund des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung. Auch seien die im Testament erwähnten Wohnungseinbrüche als Eindringen in die Privatsphäre der Erblasserin zu bewerten und müssten daher als ein zur Pflichtteilsentziehung berechtigendes schweres Vergehen im Sinne des § 2333 I Nr. 2 BGB angesehen werden.

Das Amtsgericht hat dem Senat die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

Zweitinstanzlich…

Der Senat betrachtet die von der T1 erhobene Beschwerde unter anderem auch aus folgenden Gründen nicht für begründet.:

Die Bestimmung des § 2333 BGB ist abschließend und nicht entsprechend anwendbar; eine ausdehnende Anwendung auf andere Tatbestände als die darin bezeichneten ist daher ausgeschlossen (vgl.auch BGH, Urteil vom 01.03.1974).

Bei der Fassung des Gesetzes, nach der die Straftat als solche der Maßstab für eine Pflichtteilsentziehung ist, müssen spätere Entwicklungen nach der Tat bzw. der Verurteilung deshalb irrelevant sein. So sei der Widerruf der Aussetzung des Urteils zur Bewährung nicht gleichzusetzen mit einer von vornherein erfolgten Verurteilung ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Die Pflichtteilsentziehung könne somit nicht auf § 2333 I Nr.4 BGB, auch nicht in entsprechender Anwendung, gestützt werden.

Die Pflichtteilsentziehung könne im konkreten Fall auch nicht auf die Vorschrift des §2333 Absatz1 Nr. 2 BGB gestützt werden.

Voraussetzung für die Pflichtteilsentziehung nach dieser Vorschrift sei ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen des betreffenden Abkömmlings gegen der Erblasser, den Ehegatten des Erblassers, einen anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person.

Es reiche jedoch nicht aus, wenn der Erblasser im Testament lediglich zum Ausdruck bringe auf welchem der im Gesetz angeführten Entziehungstatbestände er sich stütze, denn § 2336 II BGB fordere, dass der Entziehungsgrund zur Zeit der Errichtung des Testaments besteht.

Es sei somit zu fordern, dass der Erblasser den Entziehungsgrund im Testament so konkretisiert, dass nach Ort und Zeit bestimmbare Vorgänge zumindest im Wege der Auslegung erkennbar sind, die für den Erblasser zur Pflichtteilsentziehung bestimmend waren.

Es genüge hierzu eine substanziierte Bezeichnung der Vorgänge, die den Lebenssachverhalt erkennbar machen, auf die der Erblasser sich bezieht.

An einer solchen Konkretisierung fehle es im vorliegenden Fall. Eine derart oberflächliche Darstellung ohne jedes fassbare Kerngeschehen sei nicht ausreichend um den Begründungsanforderungen des Gesetzes zu genügen.

Saarl. OLG, Beschluss vom 12.12.2017

Pflichtteilsentziehung bei Verurteilung zu Bewährungsstrafe und anschließendem Widerruf der Bewährung

Grundsätzliches zur Pflichtteilsentziehung

Oft wird im Rahmen der Beratung zu Testamentsentwürfen der Wunsch geäußert, „den Pflichtteil ganz zu entziehen“.

Der vollständigen Pflichtteilsentziehung sind jedoch enge Grenzen, nämlich die des § 2333 BGB, gesetzt.

Nur bei Vorliegen der dort genannten Entziehungstatbestände ist ein Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen möglich.

Über eine nur entsprechende Anwendbarkeit des Entziehungstatbestandes des § 2333 Absatz 1 Nr. 4 BGB und die formgerechte Erklärung der Pflichtteilserziehung im Testament hatte kürzlich das Saarländische Oberlandesgericht zu entscheiden.

Sachverhalt

Dessen Beschluss vom 12. Dezember 2017 lag (verkürzt) folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet und hinterließ die Kinder Tochter T1 und Sohn S1.

Mit notariellem Testament vom 07.03.2013 beabsichtigte die Erblasserin, dem Sohn S1 seinen Pflichtteil zu entziehen mit der Begründung, S1 sei am 30.10.2010 vom Landgericht Saarbrücken wegen schweren räuberischen Diebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; die Freiheitsstrafe sei dabei zur Bewährung ausgesetzt worden.

S1 sei jedoch den Bewährungsauflagen nicht nachgekommen, sodass die Aussetzung der Strafvollstreckung widerrufen worden sei. Derzeit ( = im Zeitpunkt der Testamentserrichtung) verbüße S1 seine Haftstrafe.

Zudem seien weitere Straftaten von S1 innerhalb der Familie begangen worden, wie beispielsweise Einbrüche in die Wohnung der Erblasserin und ihrer Tochter sowie mehrfache Diebstähle, was jedoch nicht zur Anzeige gebracht worden sei.

Erstinstanzlich …

Mit der Frage, ob diese Sachverhalte zur Pflichtteilsentziehung gegenüber S1 ausreichten, war im Rahmen eines von der T1 angestrengten Erbscheinsverfahrens das Amtsgericht Homburg befasst.

Es verneinte diese Frage: Die dargestellten Gründe stellten weder einen Entziehungsgrund nach § 2333 I Nr.2 BGB noch nach § 2333 I Nr.4 BGB dar.

Ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 I Nr.4 BGB sei nicht gegeben, weil diese Bestimmung nur rechtskräftige Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung erfasse.

Dass der S1 sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 2333 I Nr.2 BGB gegenüber dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person schuldig gemacht habe, bedürfe einer Betrachtung der Umstände im Einzelfall, die in dem notariellen Testament nicht ausreichend dargestellt worden seien.

Beschwerdeverfahren

T1 legte hiergegen Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, § 2333 I Nr 4 BGB müsse im vorliegenden Fall zumindest entsprechend anwendbar sein aufgrund des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung. Auch seien die im Testament erwähnten Wohnungseinbrüche als Eindringen in die Privatsphäre der Erblasserin zu bewerten und müssten daher als ein zur Pflichtteilsentziehung berechtigendes schweres Vergehen im Sinne des § 2333 I Nr. 2 BGB angesehen werden.

Das Amtsgericht hat dem Senat die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

Zweitinstanzlich …

Der Senat betrachtet die von der T1 erhobene Beschwerde unter anderem auch aus folgenden Gründen nicht für begründet.:

Die Bestimmung des § 2333 BGB ist abschließend und nicht entsprechend anwendbar; eine ausdehnende Anwendung auf andere Tatbestände als die darin bezeichneten ist daher ausgeschlossen (vgl.auch BGH, Urteil vom 01.03.1974).

Bei der Fassung des Gesetzes, nach der die Straftat als solche der Maßstab für eine Pflichtteilsentziehung ist, müssen spätere Entwicklungen nach der Tat bzw. der Verurteilung deshalb irrelevant sein. So sei der Widerruf der Aussetzung des Urteils zur Bewährung nicht gleichzusetzen mit einer von vornherein erfolgten Verurteilung ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Die Pflichtteilsentziehung könne somit nicht auf § 2333 I Nr.4 BGB, auch nicht in entsprechender Anwendung, gestützt werden.

Die Pflichtteilsentziehung könne im konkreten Fall auch nicht auf die Vorschrift des §2333 Absatz1 Nr. 2 BGB gestützt werden.

Voraussetzung für die Pflichtteilsentziehung nach dieser Vorschrift sei ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen des betreffenden Abkömmlings gegen der Erblasser, den Ehegatten des Erblassers, einen anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person.

Es reiche jedoch nicht aus, wenn der Erblasser im Testament lediglich zum Ausdruck bringe auf welchem der im Gesetz angeführten Entziehungstatbestände er sich stütze, denn § 2336 II BGB fordere, dass der Entziehungsgrund zur Zeit der Errichtung des Testaments besteht.

Es sei somit zu fordern, dass der Erblasser den Entziehungsgrund im Testament so konkretisiert, dass nach Ort und Zeit bestimmbare Vorgänge zumindest im Wege der Auslegung erkennbar sind, die für den Erblasser zur Pflichtteilsentziehung bestimmend waren.

Es genüge hierzu eine substanziierte Bezeichnung der Vorgänge, die den Lebenssachverhalt erkennbar machen, auf die der Erblasser sich bezieht.

An einer solchen Konkretisierung fehle es im vorliegenden Fall. Eine derart oberflächliche Darstellung ohne jedes fassbare Kerngeschehen sei nicht ausreichend um den Begründungsanforderungen des Gesetzes zu genügen.