Vorsorgevollmacht und Betreuung(sverfügung)

Nachdem ich zahlreiche Vorträge zu diesem Thema gehalten habe, die regelmäßig auf großes Interesse gestoßen sind, möchte ich nun auch die Möglichkeiten meiner Homepage nutzen, um Ihnen, sozusagen zum schnellen Nachschlagen, grundlegende Informationen zum Thema Betreuung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zur Verfügung zu stellen.

Für weitergehende Informationen hinsichtlich des Inhalts der Verfügungen, der Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten/Betreuers sowie auch der späteren Erben stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Betreuung

Gerät man, sei es durch einen Unfall, eine Krankheit oder durch altersbedingte Einschränkung der geistigen Fähigkeiten, in einen Zustand, in welchem man nicht mehr in der Lage ist, sich um die eigenen Angelegenheiten zu kümmern, sieht der Gesetzgeber die rechtliche Betreuung des Betroffenen durch Bestellung eines Betreuers vor.

Dieser kann für einzelne Aufgabenkreise oder umfassend eingesetzt werden, zeitlich befristet oder dauerhaft.
Meist werden die Angehörigen befragt, ob sie bereit und in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen. Andernfalls wird ein Berufsbetreuer eingesetzt.

Der Betreuer unterliegt bei der Ausübung der Betreuung der Aufsicht durch das Betreuungsgericht.

Er erhält für seine Tätigkeit eine (pauschalierte) Vergütung, die entweder aus dem Vermögen des Betreuten oder, wenn dieser vermögenslos ist, aus der Staatskasse zu zahlen ist.

Die Betreuung erlischt mit dem Tod des Betreuten.

 

Vorsorgevollmacht

Im Vorfeld Einfluss nehmen bringt Ruhe

Eine Möglichkeit der „privaten“ Vorsorge besteht darin, eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Für die Bereiche, in denen wirksam Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ersetzt diese die gerichtliche Anordnung einer Betreuung. Der Vorteil der Errichtung einer Vorsorgevollmacht gegenüber der Anordnung einer Betreuung kann darin liegen, dass man schon im Voraus Einfluss nehmen kann auf eine Situation, in der man nicht mehr handlungsfähig ist. Dies kann erheblich zur eigenen Ruhe beitragen.

Person des Bevollmächtigten

In der Vorsorgevollmacht kann die Person des Bevollmächtigten bestimmt werden, gegebenenfalls auch mehrere Bevollmächtigte.

Da eine Aufsicht durch das Betreuungsgericht bei der Vorsorgevollmacht entfällt, kann auch ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden.

Regelungsinhalt, Aufgabengebiete

Die Vorsorgevollmacht kann nur für einzelne Aufgaben oder für alle Rechtsangelegenheiten des Vollmachtgebers erteilt werden.
Grob lassen sich die Rechtsangelegenheiten in einen vermögensrechtlichen und einen persönlichen Bereich unterteilen.

Die Vorsorgevollmacht kann auf individuelle Bedürfnisse, Wünsche und Ziele des Vollmachtgebers zugeschnitten werden; es können insbesondere auch konkrete Handlungsanweisungen festgelegt bzw. (Rechts-)Handlungen ausdrücklich von der Vollmacht ausgenommen werden. Für Unternehmer ist eine Vorsorgevollmacht, die die Geschicke des Unternehmens im Fall der Handlungsunfähigkeit regelt, unumgänglich. Auch an eine geeignete Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag ist hierbei zu denken.

Im persönlichen Bereich kann zu Einwilligungen in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff und auch zur Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen Vollmacht erteilt werden.

Der Bevollmächtigte hat in diesem Zusammenhang auch die Aufgabe, einer vom Vollmachtgeber errichteten Patientenverfügung Geltung zu verschaffen.

Form

Die Vollmachtserteilung ist grundsätzlich formlos möglich, zu Beweiszwecken und zur Verwendbarkeit im Rechtsverkehr empfiehlt sich jedoch deren schriftliche Abfassung.

Je nach Inhalt der Vorsorgevollmacht gibt es Formerfordernisse.

Wirksamkeitsdauer

Die Vorsorgevollmacht sollte so formuliert sein, dass sie sofort wirksam wird, auch wenn sie ihrem Sinn entsprechend erst ab der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers wirken soll. Dies dient der Durchsetzbarkeit der Vollmacht im Rechtsverkehr. Möglichem Missbrauch der Vollmacht vor Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann durch interne Anweisungen an den Bevollmächtigten, von der Vollmacht erst nach eingetretener Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers Gebrauch zu machen, entgegengewirkt werden.

Eine Vorsorgevollmacht, die zur Vermeidung einer Betreuung errichtet wurde, erlischt aufgrund des Gleichlaufs mit einer Betreuung mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Möchte man dies vermeiden, etwa um sicherzustellen, dass Sorge für den Nachlass getragen wird bis die Erbfolge feststeht, sollte eine sogenannte postmortale Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt, erteilt werden. Nach dem Tod des Vollmachtgebers vertritt der Bevollmächtigte dann dessen Erben, bezogen auf den Nachlass. Diese können die Vollmacht widerrufen.

Für den Vollmachtgeber ist die Vollmacht jederzeit widerruflich, jedoch muss er noch geschäftsfähig sein, um wirksam widerrufen zu können.

Vergütungsfragen

Die Vergütung des Bevollmächtigten für seine Betreuungstätigkeiten sollte ebenfalls geregelt werden, insbesondere um Streitigkeiten mit den späteren Erben vorzubeugen. Sie ist abhängig von dem zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bestehenden Innenverhältnis. Bei Angehörigen als Bevollmächtigten kann dabei oftmals ein unentgeltlicher Auftragsvertrag vorliegen, bei familienfremden Personen kann eine Vergütung nach Dienstvertragsrecht vereinbart werden.

 

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung wird, im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, nicht zur Vermeidung einer Betreuung errichtet, sondern beinhaltet für den Fall der Anordnung einer Betreuung durch das Gericht Regelungen hinsichtlich der Person des Betreuers, der Übertragung bestimmter Aufgabenkreise, der Lebensgestaltung während der Betreuung, der Wohnsituation/ Unterbringung und/oder ärztlichen Zwangsmaßnahmen.

Derjenige, der sich im Besitz einer schriftlichen Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung befindet, ist gesetzlich verpflichtet, diese beim Betreuungsgericht abzuliefern, sobald er von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis hat.

Ausführungen zur Patientenverfügungin Kürze in einem gesonderten Blog-Artikel