Entscheidung

Das Landgericht Aachen hatte in seinem Urteil vom 14.03.2017 darüber zu entscheiden, ob dem Sozialhilfeträger, der einem Großvater Leistungen zu ungedeckten Pflegeheimkosten erbrachte, aus übergeleitetem Recht ein Anspruch auf Herausgabe von Taschengeldzahlungen des Großvaters an seine Enkelin zustand. Die Entscheidung drehte sich somit um die Frage, ob die Zahlung von Taschengeld an die Enkelin als rückforderbare Schenkung anzusehen war.

Rechtliches

Im Sozialrecht herrscht der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialleistungen. Sozialleistungen werden erst dann erbracht, wenn der Betroffene weder aus eigenen Einkünften noch aus eigenem Vermögen in der Lage ist, seinen Bedarf zu decken. Der sogenannte Sozialhilferegress gibt dabei dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit, vermögenswerte Ansprüche des Betroffenen auf sich überzuleiten und im eigenen Namen geltend zu machen. Dies können Unterhaltsansprüche, Pflichtteilsansprüche aber auch Ansprüche auf Herausgabe verschenkter Gegenstände wegen Verarmung des Schenkers sein. Letztere wurden im berichteten Fall geltend gemacht:

Der Sozialleistungsempfänger war ein Großvater, der seiner Enkelin über Jahre hinweg monatlich 51 € als Taschengeld zugewendet hatte. Der Sozialhilfeträger hatte dem Großvater Leistungen zu ungedeckten Pflegeheimkosten erbracht und machte nun den (auf sich übergeleiteten) Anspruch auf Herausgabe des Geschenkten gegen die Enkelin geltend.

Das Amtsgericht hatte die Enkelin im  vollen Umfang zur Zahlung verurteilt.

Keine Rückforderung von Schenkungen bei reinen „Anstandsschenkungen“

Gegen dieses Urteil legte die Enkelin Berufung ein und bekam Recht: Bei den Taschengeldzahlungen habe es sich um eine nicht rückforderbare Schenkung, eine sog. „Anstandsschenkung “ ihres Großvaters gehandelt, § 534 BGB.

Eine Anstandsschenkung liegt vor, wenn deren Unterlassen gegen die Anschauungen der sozialen Kreise des Schenkers verstoßen und einen Verlust an Achtung und Ansehen für ihn mit sich bringen würde.

Das Gericht argumentierte wie folgt: „Maßstab für die Bestimmung des Anstands und ggf. für die Begrenzung des Umfangs eines Geschenks sind daher die Personen, die aus den sozialen Kreisen des Schenkers stammen. Diese lassen sich anhand der örtlichen und sozialen und standesgemäßen Verkehrssitte bestimmen. Nachdem maßgeblich die Gepflogenheiten sozial Gleichgestellter sind, ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass das Ausbleiben der monatlichen Zuwendung für den Großvater einen Ansehensverlust in seinem sozialen Umfeld bedeutet hätte. Soweit trotz uneingeschränkter finanzieller Möglichkeiten ein übliches Taschengeld nicht zugewandt worden wäre, wäre dies im vorliegenden Fall geeignet gewesen, im Bekanntenkreis des Großvaters ein schlechtes Licht auf diesen zu werfen.“

Ergebnis:

In diesem Fall durfte die Enkelin also das Taschengeld behalten, da hier die vorliegende Schenkung als eine nicht der Rückforderung unterliegende Anstandsschenkung im Sinne des § 534 BGB beurteilt wurde. In diesem Fall ging der vom Sozialhilfeträger beabsichtigte Sozialhilferegress also ins Leere.

Dies gilt jedoch nicht für jeden Sachverhalt. Insbesondere wenn Pflichtteils- oder Unterhaltsansprüche durch den Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet und geltend gemacht werden, ist der Fall genau zu prüfen.

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Martina Zimanky-Spintig, Rechtsanwältin

Sozialversicherungsrecht – Taschengeld an Enkelin im Sozialhilferegress

Entscheidung

Das Landgericht Aachen hatte in seinem Urteil vom 14.03.2017 darüber zu entscheiden, ob dem Sozialhilfeträger, der einem Großvater Leistungen zu ungedeckten Pflegeheimkosten erbrachte, aus übergeleitetem Recht ein Anspruch auf Herausgabe von Taschengeldzahlungen des Großvaters an seine Enkelin zustand. Die Entscheidung drehte sich somit um die Frage, ob die Zahlung von Taschengeld an die Enkelin als rückforderbare Schenkung anzusehen war.

Rechtliches

Im Sozialrecht herrscht der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialleistungen. Sozialleistungen werden erst dann erbracht, wenn der Betroffene weder aus eigenen Einkünften noch aus eigenem Vermögen in der Lage ist, seinen Bedarf zu decken. Der sogenannte Sozialhilferegress gibt dabei dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit, vermögenswerte Ansprüche des Betroffenen auf sich überzuleiten und im eigenen Namen geltend zu machen. Dies können Unterhaltsansprüche, Pflichtteilsansprüche aber auch Ansprüche auf Herausgabe verschenkter Gegenstände wegen Verarmung des Schenkers sein. Letztere wurden im berichteten Fall geltend gemacht:

Der Sozialleistungsempfänger war ein Großvater, der seiner Enkelin über Jahre hinweg monatlich 51 € als Taschengeld zugewendet hatte. Der Sozialhilfeträger hatte dem Großvater Leistungen zu ungedeckten Pflegeheimkosten erbracht und machte nun den (auf sich übergeleiteten) Anspruch auf Herausgabe des Geschenkten gegen die Enkelin geltend.

Das Amtsgericht hatte die Enkelin im  vollen Umfang zur Zahlung verurteilt.

Keine Rückforderung von Schenkungen bei reinen „Anstandsschenkungen“

Gegen dieses Urteil legte die Enkelin Berufung ein und bekam Recht: Bei den Taschengeldzahlungen habe es sich um eine nicht rückforderbare Schenkung, eine sog. „Anstandsschenkung “ ihres Großvaters gehandelt, § 534 BGB.

Eine Anstandsschenkung liegt vor, wenn deren Unterlassen gegen die Anschauungen der sozialen Kreise des Schenkers verstoßen und einen Verlust an Achtung und Ansehen für ihn mit sich bringen würde.

Das Gericht argumentierte wie folgt: „Maßstab für die Bestimmung des Anstands und ggf. für die Begrenzung des Umfangs eines Geschenks sind daher die Personen, die aus den sozialen Kreisen des Schenkers stammen. Diese lassen sich anhand der örtlichen und sozialen und standesgemäßen Verkehrssitte bestimmen. Nachdem maßgeblich die Gepflogenheiten sozial Gleichgestellter sind, ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass das Ausbleiben der monatlichen Zuwendung für den Großvater einen Ansehensverlust in seinem sozialen Umfeld bedeutet hätte. Soweit trotz uneingeschränkter finanzieller Möglichkeiten ein übliches Taschengeld nicht zugewandt worden wäre, wäre dies im vorliegenden Fall geeignet gewesen, im Bekanntenkreis des Großvaters ein schlechtes Licht auf diesen zu werfen.“

Ergebnis

In diesem Fall durfte die Enkelin also das Taschengeld behalten, da hier die vorliegende Schenkung als eine nicht der Rückforderung unterliegende Anstandsschenkung im Sinne des § 534 BGB beurteilt wurde. In diesem Fall ging der vom Sozialhilfeträger beabsichtigte Sozialhilferegress also ins Leere.

Dies gilt jedoch nicht für jeden Sachverhalt. Insbesondere wenn Pflichtteils- oder Unterhaltsansprüche durch den Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet und geltend gemacht werden, ist der Fall genau zu prüfen.

Sie haben eine Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers erhalten und wollen diese überprüfen lassen? Melden Sie sich gerne.

Martina Zimanky-Spintig | Rechtsanwältin