Erforderlichkeit einer Betreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht

Voraussetzungen für Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht kann nur unter sehr engen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet werden. Der BGH bejaht dies in folgenden Fällen:

  • Ungeeignetheit des Betreuers, v.a. bei Gefahr, dass das Wohl des Betreuten gefährdet ist
  • bei erheblichen Bedenken, dass der Bevollmächtigte geeignet und redlich ist
Sonderfall: Mehrere Bevollmächtigte gleichzeitig eingesetzt

Sind mehrere Bevollmächtigte gemeinschaftlich eingesetzt, so können sie nur dann ebenso gut wie ein Betreuer handeln, wenn sie zur gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind, also ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit gegeben ist.

Ist dieses nicht gegeben, so ist das notwendige Einvernehmen für eine wirksame gemeinschaftliche Vertretung nicht herstellbar.

Eine Betreuung ist auch in einem solchen Fall anzuordnen.

Betreuereinsetzung bei Behinderung des Bevollmächtigten durch Dritte, LG Meiningen vom 5.03.2018

Nunmehr hat das Landgericht Meiningen in seinem Urteil vom 5.03.2018 entschieden, dass die Einsetzung eines Betreuers durch das Amtsgericht auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn zwar wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, der eingesetzte Bevollmächtigte auch geeignet ist, er aber durch störendes Verhalten von Dritten daran gehindert wird, für den Betroffenen zu handeln.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Betroffene in einer Vorsorgevollmacht seine Tochter als Bevollmächtigte benannt. Unbestritten konnte er zum Zeitpunkt der Entscheidung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen.

Auf den Antrag der Tochter hat das Amtsgericht einen Berufsbetreuer bestellt.

Die Tochter hatte vorgetragen, durch die jetzige Ehefrau ihres Vaters bei der Vollmachtsausübung massiv behindert zu werden.

Hiergegen hatte die Ehefrau des Betroffenen Beschwerde eingelegt, über die das Landgericht zu entscheiden hatte.

Es führt zu seiner Entscheidung aus, bereits das nachweislich kontrollierende Verhalten der Beschwerdeführerin (Ehefrau des Vollmachtgebers), die sich über „ständige Einmischungen“ beklagte, die Besuche der Tochter als „aufdringlich“ beschrieb und persönliche Kontakte zum Betroffenen verweigerte, lasse keinen Zweifel daran, dass die Tochter massiv daran gehindert werde, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin selbst käme bereits aufgrund ihres Verhaltens als Betreuerin nicht in Frage.

Für Fragen im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Betreuungsverfahren stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung.

Martina Spintig

Rechtsanwältin

Erforderlichkeit einer Betreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht

Voraussetzungen für Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht kann nur unter sehr engen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet werden. Der BGH bejaht dies in folgenden Fällen:

  • Ungeeignetheit des Betreuers, v.a. bei Gefahr, dass das Wohl des Betreuten gefährdet ist
  • bei erheblichen Bedenken, dass der Bevollmächtigte geeignet und redlich ist
Sonderfall: Mehrere Bevollmächtigte gleichzeitig eingesetzt

Sind mehrere Bevollmächtigte gemeinschaftlich eingesetzt, so können sie nur dann ebenso gut wie ein Betreuer handeln, wenn sie zur gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind, also ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit gegeben ist.

Ist dieses nicht gegeben, so ist das notwendige Einvernehmen für eine wirksame gemeinschaftliche Vertretung nicht herstellbar.

Eine Betreuung ist auch in einem solchen Fall anzuordnen.

Betreuereinsetzung bei Behinderung des Bevollmächtigten durch Dritte, LG Meiningen vom 5.03.2018

Nunmehr hat das Landgericht Meiningen in seinem Urteil vom 5.03.2018 entschieden, dass die Einsetzung eines Betreuers durch das Amtsgericht auch dann nicht fehlerhaft ist, wenn zwar wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, der eingesetzte Bevollmächtigte auch geeignet ist, er aber durch störendes Verhalten von Dritten daran gehindert wird, für den Betroffenen zu handeln.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Betroffene in einer Vorsorgevollmacht seine Tochter als Bevollmächtigte benannt. Unbestritten konnte er zum Zeitpunkt der Entscheidung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen.

Auf den Antrag der Tochter hat das Amtsgericht einen Berufsbetreuer bestellt.

Die Tochter hatte vorgetragen, durch die jetzige Ehefrau ihres Vaters bei der Vollmachtsausübung massiv behindert zu werden.

Hiergegen hatte die Ehefrau des Betroffenen Beschwerde eingelegt, über die das Landgericht zu entscheiden hatte.

Es führt zu seiner Entscheidung aus, bereits das nachweislich kontrollierende Verhalten der Beschwerdeführerin (Ehefrau des Vollmachtgebers), die sich über „ständige Einmischungen“ beklagte, die Besuche der Tochter als „aufdringlich“ beschrieb und persönliche Kontakte zum Betroffenen verweigerte, lasse keinen Zweifel daran, dass die Tochter massiv daran gehindert werde, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin selbst käme bereits aufgrund ihres Verhaltens als Betreuerin nicht in Frage.

Für Fragen im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Betreuungsverfahren stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung.

Martina Spintig | Rechtsanwältin