Bedarf der Betreuer, der personenbezogene Daten des Betreuten im Rahmen seiner Amtsführung verarbeitet, hierzu gemäß der DS-GVO der Einwilligung des Betreuten oder eines für diesen Zweck bestellten Ergänzungsbetreuers?

 

Hierzu jüngst Amtsgericht Altötting und Amtsgericht Gießen mit jeweils unterschiedlichen Begründungen, aber beide ablehnend:

 

  • Zum einen handele der Betreuer nur als Vertreter, zum anderen handele er in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (so Amtsgericht Altötting).
  • Der Betreuer kann die Einwilligung selbst erklären, solange er sich in den Grenzen seines gesetzlichen Auftrags hält (Amtsgericht Gießen)

 

Wie sieht die Situation allerdings bei Vorliegen einer Altersvorsorgevollmacht aus? Hier fehlt es an einem vergleichbaren gesetzlichen Auftrag wie bei einem Betreuer

 

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der DS-GVO gibt es noch zu viele Unsicherheiten, als dass man den Gedanken, das Bevollmächtigtenhandeln unterliege dem Datenschutz, von der Hand weisen kann.

Wie sich die Gerichte zu dieser Problematik stellen werden, ist nicht vorhersehbar.

Rein vorsorglich, und damit der Beratungspraxis der Anwaltskanzlei Spintig entsprechend, sollte in Vorsorgevollmachten eine entsprechende Klausel die Einwilligung in die Datenverarbeitung betreffend aufgenommen werden.

Bei bereits bestehenden Vorsorgevollmachten empfiehlt sich ein entsprechender Zusatz.

 

Gerne berate ich Sie auf diesem Gebiet  sowie in sonstigen Fragen der Vorsorge und des Erbrechts.

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