Wesen der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt. Ziel der Auseinandersetzung  ist die Aufteilung des (Rein-)Nachlasses in der Form, dass die jeweiligen quotenmäßigen Anteile jedem der Miterben als ausschließlich Berechtigtem zugewiesen werden und damit die durch die gemeinsame Erbenstellung entstandene Erbengemeinschaft endet.

Problemstellung

Die Ermittlung der Nachlasszusammensetzung und der Nachlassverbindlichkeiten sowie deren Begleichung und schließlich die Einigung der Miterben auf eine konkrete Nachlassteilung können eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, während der der Nachlass durch die Miterben gemeinsam zu verwalten ist.

Die Verwaltungstätigkeit der Erbengemeinschaft kann unter Umständen dadurch erschwert werden, dass ein Miterbe die Verwaltung des Nachlasses bzw. einzelne Maßnahmen hierzu blockiert.

Die übrigen Miterben haben prozessuale Möglichkeiten, dieser Blockadehaltung gegenüber zu treten. Umgekehrt hat der sich verweigernde Miterbe unter Umständen ebenfalls prozessuale Möglichkeiten, seine Verweigerungshaltung durchzusetzen.

Gemäß § 2038 BGB muss der Nachlass bis zur seiner Auseinandersetzung verwaltet werden, insbesondere sind ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen. Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung sind solche, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in der entsprechenden Lage vornehmen würde. Es besteht eine Mitwirkungspflicht des jeweiligen Miterben an den entsprechenden Einzelmaßnahmen.

Derartige Maßnahmen können nach dem Mehrheitsprinzip von der Erbengemeinschaft beschlossen werden. Unterlegene Miterben sind verpflichtet, an der Maßnahme im Außenverhältnis mitzuwirken.

Klageoptionen gegen blockierenden Miterben

Notfalls muss der in der Abstimmung unterlegene Miterbe durch Klage dazu gezwungen werden, sogenannte Zustimmungsklage. Erkennt das Gericht die Voraussetzungen für die Mitwirkung des Miterben an der durchzusetzenden Maßnahme an, wird dessen Zustimmung durch das rechtskräftige Urteil ersetzt.

Weiterhin sind Schadensersatzansprüche gegen den blockierenden Miterben möglich, sollte dieser sich weiterhin der Maßnahme widersetzen.

Sofern es hier für die Durchführung der Verwaltungshandlung auf eine Mitwirkungshandlung des im Prozess unterlegene Miterben ankommt, kann aus dem Urteil gemäß §§ 887,888 ZPO vollstreckt werden.

 

 

Klageoptionen des blockierenden Miterben

Im Gegenzug kann der die beschlossene Maßnahme blockierende Miterbe Klage auf Feststellung erheben, dass die beschlossene Maßnahme bereits nicht, wie es die Voraussetzung einer solchen Maßnahme ist, einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht oder zumindest, dass diese Maßnahme nicht „erforderlich“ im Sinne des § 2038 I BGB ist, um eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Nachlasses zu vermeiden.

 

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